Tagungen – Hotel – Gastronomie: Inzidenz-Ticker

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Tagungen und mehr: Was ist wann wieder im RUHRTURM erlaubt?

Das Robert Koch-Institut und das Landeszentrum Gesundheit des Landes NRW weisen aktuell eine Inzidenz von 6,7 für Essen aus – Stand: 30.06.2021. Entsprechend sind gegenwärtig die folgenden Punkte im RUHRTRUM erlaubt:

  • Geschäftsübernachtungen sowie private Übernachtungen
  • Abhol- und Lieferservices mit Verzehr außerhalb von 50m oder Verzehr innerhalb eines 50m-Radius für Geimpfte, Getestete, Genesene, wenn Steh- oder Sitzplatz vorhanden und zugewiesen
  • Zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung
  • Berufliche Unterrichtungen nach dem Ordnungsrecht
  • Berufs- und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungen und Prüfungen, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist
  • Erste-Hilfe-Kurse in Präsenz
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften, Parteien oder Vereine mit bis zu 20 Personen (>20 Personen, Kontaktaufnahme zum Ordnungsamt erforderlich)
  • Verpflegung von Veranstaltungsteilnehmern und Hotelgästen

Stabile 7-Tage-Inzidenz von unter 50 in Essen

In Essen liegen wir bei der 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50. Entsprechend sind jetzt auch die folgenden Punkte zulässig:

  • Tagungen und Kongresse mit höchstens 250 Personen in Innenräumen sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach §4 Absatz 4.
  • Private Veranstaltungen mit höchstens 50 Gästen in Innenräumen sowie mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest nach §4 Absatz 4.
  • Innengastronomie mit zwei Metern Abstand von Personen an verschiedenen Tischen
  • Der Betrieb von Kantinen und Mensen im Innenbereich

Wichtig: Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden nicht eingerechnet. Die AHA-Regeln (Abstand halten, Hygiene beachten und im Alltag Maske) und damit auch unser Hygienekonzept gelten jedoch weiterhin für diese Personengruppen.

Geimpfte, Genesene und Getestete

Verantwortlich für die Überprüfung ist der jeweilige Veranstalter. Die entsprechenden Dokumente müssen immer in Kombination mit einem amtlichen Ausweis kontrolliert werden. Als geimpft, genesen und getestet gelten dabei die folgenden Personen:

Als Geimpfte gelten Personen, die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission über einen vollständigen Impfschutz mit von der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffen verfügen. Das bedeutet je nach Impfstoff eine oder zwei Impfungen. Diese müssen 14 Tage zurückliegen. Der Nachweis ist digital oder analog vorzulegen.

Als Genesene gelten Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis nachweisen können. Das gilt bis zu sechs Monate, denn so lange kann man von einem ausreichenden Immunschutz ausgehen. Wichtig: Ein Nachweis von SARS-CoV-2-Antikörpern reicht nach jetzigem Stand nicht aus, um eine sichere Aussage über die Immunität zu treffen.

Als Getestete gelten Personen, bei denen ein negativer PCR-Test oder ein negativer (Antigen-)Schnelltest durch geschultes Personal festgestellt oder ein negativer (Antigen-)Selbsttest durch geschultes Personal überwacht wurde. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

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